AGB

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1. Die Verkaufsbedingungen der Firma HAKA GmbH Oberflächentechnik und
Gewindesicherung (im folgenden kurz HAKA genannt) gelten ausschließlich.
Entgegenstehende von HAKA´s Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennt HAKA nicht an, es sei denn, HAKA hat ausdrücklich ihrer Geltung
zugestimmt. HAKA´s Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn HAKA in Kenntnis
gegenstehender oder von HAKA´s Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen HAKA und dem Besteller zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. HAKA’ s Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 I
BGB.

§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann HAKA dieses
innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält HAKA sich
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die
als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HAKA.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten HAKA´s Preise „ab
Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in HAKA´s Preisen enthalten; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
3. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Meldung der Fertigstellung der Ware bzw.
der Meldung der Bereitstellung der fertigen Ware durch HAKA an den Kunden, spätestens 
jedoch nach Abholung der Ware.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung oder ist der 
Auftragsbestätigung oder Rechnung zu entnehmen.
5. Zahlungs- und Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum. 
6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto
(ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten
die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der HAKA anerkannt sind. Außerdem ist er
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

1. Der Beginn der von HAKA angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen und die Einhaltung der angegebenen Vorlaufzeit voraus.
2. Die Einhaltung der von HAKA obliegenden Lieferverpflichtung setzt weiter die
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Die zu beschichtende Ware muss 10 Werktage (Vorlaufzeit) vor Produktionsbeginn im Lager 
eingetroffen sein. Eine verkürzte Vorlaufzeit von 5 Werktagen muss vorab abgestimmt und durch die 
Firma HAKA GmbH bestätigt werden.   
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungsverpflichtungen, so ist HAKA berechtigt, den HAKA insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen in Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. HAKA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 II 4 BGB oder von § 376 HGB ist. HAKA
haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von HAKA zu
vertretenden Lieferverzug der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein
Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.
7. HAKA haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf
einer von HAKA zu vertretenden, vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden
von HAKA´s Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist HAKA zuzurechnen. Sofern der
Liefervertrag nicht auf einer von HAKA zu vertretenden, vorsätzlichen Vertragsverletzung
beruht, ist HAKA´s Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
8. HAKA haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von HAKA zu
vertretenden Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang / Verpackungskosten
1. Sofern sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt, ist
Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung
werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten.
Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu
sorgen.
3. Sofern der Besteller es wünscht, wird die HAKA die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Unterlassungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
2. Soweit ein Mangel in der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist HAKA verpflichtet, alle
zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen.
4. HAKA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HAKA´s Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit HAKA keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
5. HAKA haftet im übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern HAKA schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
6. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist
HAKA´s Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibe unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang.
10. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt
unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Lohnauftrag
Materialien und sonstige vom Besteller HAKA gelieferte Stoffe wurden zuvor durch den
Besteller geprüft. HAKA ist zur Prüfung nur bei ausdrücklicher Beauftragung und nur
gegen besondere Vergütung verpflichtet. Ausschuss bis 2% der Gesamtmenge der vom
Besteller gelieferten Materialien und sonstigen Stoffe ist vom Besteller zu tragen.

§ 8 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung HAKA´s auf Schadensersatz als in §6 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Schadensansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gem. § 823 BGB
2. Soweit die Schadensersatzhaftung HAKA gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HAKA.

§ 9 Schutzrechtsverletzungen
1. Der Besteller haftet für Kennzeichen- oder Schutzrechte bzw. Merkmale, die durch ihn
vorgegeben werden oder für die er Rechte von Dritten erworben hat. Der Besteller wird
HAKA für den Fall, dass HAKA wegen vorgenannter Rechte in Anspruch genommen wird,
in jeder Beziehung freistellen und alle Kosten übernehmen die HAKA entstehen.
2. m übrigen stellt HAKA den Besteller unter folgenden Voraussetzungen von den
entstehenden Schadensersatzansprüchen, Gerichts- und Anwaltskosten frei:
Der Besteller unterrichtet HAKA unverzüglich, d.h. vor Einleitung jedweder Schritte
insbesondere vor Einschaltung eines Anwaltes, von der Inanspruchnahme durch Dritte.
Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor
HAKA informiert werden kann. Nur HAKA ist befugt Abwehrmaßnahmen einzuleiten. Das
gilt insbesondere für die Beauftragung von Anwälten.

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. HAKA behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist HAKA berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch HAKA liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, HAKA hätte dies
ausdrücklich schriftlich geklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch HAKA liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. HAKA ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller HAKA unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit HAKA Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, HAKA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den HAKA entstandenen
Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt HAKA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages (einschließlich der Mehrwertsteuer) der Forderungen von HAKA ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder Nachverarbeitung verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
HAKA´s Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. HAKA
verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
aber der Fall, so kann HAKA verlangen, dass der Besteller HAKA die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für HAKA
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, HAKA nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt HAKA das Miteigentum am der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer)zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Bearbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, HAKA nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwirbt HAKA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller HAKA anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
HAKA.
7. Der Besteller tritt HAKA auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von HAKA
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
8. HAKA verpflichtet sich, die HAKA zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert von HAKA´s Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt HAKA.

§ 11 Gerichtsstand / Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist HAKA’s Geschäftssitz Gerichtsstand; HAKA ist
jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz
Erfüllungsort.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten
diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hievon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame
Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt; das
gleiche gilt im Falle einer Lücke.

Stand: 2015
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