AGB

§1 Allgemeines / Geltungsbereich
1. HAKA’s allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von HAKA’s allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des 
Lieferanten/Kunden erkennt HAKA nicht an, es sei denn, HAKA hätte ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. HAKA’s allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann,
wenn HAKA in Kenntnis entgegenstehender oder von HAKA’s allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichender Bedingungen des Lieferanten/Kunden die Lieferung des Lieferanten/Kunden
vorbehaltslos annimmt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen HAKA und dem Lieferanten/Kunden zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. HAKA’s allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß
§ 310 IV BGB.
4. HAKA’s allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit
dem Lieferanten/Kunden.

§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen

1. Der Lieferant ist verpflichtet, HAKA’s Bestellung innerhalb einer Frist von
2 Wochen anzunehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält
HAKA sich Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne
HAKA’s ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht
werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund HAKA’s Bestellung
zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie HAKA
unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten,
insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 11.
3. Für den Kunden gelten die im Angebot genannten Bedingungen als bindend.
Im Angebot aufgeführte Hinweise gelten ausschließlich. Entgegenstehende odervon HAKA’s Angebot abweichende Bedingungen des Kunden erkennt HAKA nicht an, es sei denn, HAKA hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender
schriftlicher Vereinbarungen schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich
Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackungen bedarf besonderer
Vereinbarung.
2. Der im Angebot an den Kunden ausgewiesene Preis erhält mit der HAKA-Auftragsbestätigung 
seine Gültigkeit.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
4. Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den
Vorgaben in HAKA’s Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer
angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden
Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, daß er
diese nicht zu vertreten hat.
5. HAKA bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis
innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 2
% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen HAKA in gesetzlichem
Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, HAKA unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu
setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen
sich ergibt, daß die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges ist HAKA berechtigt, pauschalisierten Verzugsschaden
i.H.v. 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen,
jedoch nicht mehr als 10%; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt
und Schadensersatz statt der Erfüllung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten
steht das Recht zu, HAKA nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein
oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Gefahrenübergang / Dokumente
1. Die Lieferung des Lieferanten hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, 
frei Haus zu erfolgen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen
exakt HAKA’s Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen
in der Bearbeitung nicht von HAKA zu vertreten.

§ 6 Mängeluntersuchung / Mängelhaftung
1. HAKA ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige
Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig,
sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang
oder bei versteckten Mängel ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen HAKA ungekürzt zu; in jedem Fall
ist HAKA berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung
oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz,
insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
3. HAKA ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst
vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
4. Die Verjährungsfrist beträgt 48 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 7 Produkthaftung / Freistellung / Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet,
HAKA insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes
Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich
gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der
Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB
so wie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang
mit einer von HAKA durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird
HAKA den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche
Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer
Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden –
pauschal – zu unterhalten; stehen HAKA weitergehende Schadensersatzansprüche
zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung
keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt
werden.
2. Wird HAKA von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der
Lieferant verpflichtet, HAKA auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen
freizustellen; HAKA ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne
Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen,
insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Der Lieferant unterrichtet HAKA unverzüglich, d.h. vor Einleitung jedweder
Schritte insbesondere vor Einschaltung eines Anwaltes, von der Inanspruchnahme
durch Dritte. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen,
die eingeleitet werden müssen, bevor HAKA informiert werden kann. HAKA ist
befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten. Das gilt insbesondere für die Auswahl
und Beauftragung von Anwälten.
4. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen,
die HAKA aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen
Dritten notwendigerweise erwachsen.
5. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluß.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Sofern HAKA Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich HAKA hieran das
Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden
für HAKA vorgenommen. Wird HAKA’s Vorbehaltsware mit anderen, HAKA
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt HAKA das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der HAKA gehörenden
Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von HAKA beigestellte Sache mit anderen, HAKA nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt HAKA das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis
zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß
die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
daß der Lieferant HAKA anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant
verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für HAKA.
3. Soweit die HAKA gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte
den Einkaufspreis aller von HAKA noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren
um mehr als 10 % übersteigt, ist HAKA auf Verlangen der Lieferanten
zur Freigabe der Sicherungsrechte nach HAKA’s Wahl verpflichtet.

§ 10 Werkzeuge
An Werkzeugen behält HAKA sich das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet,
die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von HAKA bestellen
Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die HAKA gehörenden
Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant HAKA schon
jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; HAKA
nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an HAKA’s
Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er HAKA sofort anzuzeigen; unterlässt
er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

§ 11 Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen
und sonstigen Unterlagen und Informationen strickt geheim zu
halten. Dritten dürfen sie nur mit HAKA’s ausdrücklicher Zustimmung offen
gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung
dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene
Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort
1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist HAKA’s Geschäftssitz Gerichtsstand;
HAKA ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht
zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist HAKA’s Geschäftssitz
Erfüllungsort.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden
oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hievon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von
den Parteien Gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer
Lücke.

Stand: Mai 2003